- Name, Zweck und Aufgaben
- Schaffung und Unterhalt von naturnahen Lebensräumen,
- Beobachtung und Erfassung (Monitoring) von Arten,
- Förderung des Umwelt- und Veranwortungsbewusstseins in der Bevölkerung,
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit durch Exkursionen, Vorträge, Ausstellungen und Anlässe,
- Vertretung der Interessen des Naturschutzes bei Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,
- Unterstützung und Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichartigen Zielen sowie Behörden,
- bei ausgeglichene Vereinsfinanzen.
- Mitgliedschaft
- Organisation
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevision
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Wahl des Vorstands, des Präsidiums und der Revision
- Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
- Finanzen
- Mitgliederbeiträge
- Freiwillige Zuwendungen und Sponsoring
- Beiträge von amtlichen Organen oder Verbänden
- Benutzungsgebühren für die Vogelschutz-Hütte
- Erträge aus Dienstleistungen (Exkursionen, Vorträge, Anlässe, Einsätze)
- Sonstige Einnahmen
- Schlussbestimmungen
1.1 Name
Unter dem Namen BirdLife Brugg besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 5200 Brugg.
1.2 Zugehörigkeit
BirdLife Brugg ist eine lokale Sektion der Verbände BirdLife Aargau und BirdLife Schweiz.
1.3 Zweck
BirdLife Brugg bezweckt den Schutz, die Pflege und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, speziell der Vogelwelt. Der Verein fördert die Biodiversität und die ökologischen Infrastrukturen in der Gemeinde Brugg und ihrer Umgebung.
1.4 Aufgaben
Zur Erreichung des Zwecks nimmt BirdLife Brugg folgende Aufgaben wahr:
2.1 Mitglieder
BirdLife Brugg besteht aus Einzelmitgliedern, Familienmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Wer sich für den Verein in besonderer Art verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden und ist vom Jahresbeitrag befreit.
2.2 Aufnahme
Der Beitritt zum Verein steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die gewillt ist, die Anliegen des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand.
2.3 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags oder Austritt. Austrittsbegehren können auf Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen und müssen schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Wer den Statuten oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
2.4 Datenverwendung
Die für die Mitgliederverwaltung benötigten Daten bleiben intern und werden nicht an Dritte weitergegeben. Nur der Vorstand hat darauf Zugriff.
Die Mitgliederadressen können an die Dachverbände zur Ausübung ihrer Funktionen weitergegeben werden.
Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.
3.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
3.2 Spezielle Funktionen
Einzelne definierte Aufgaben können durch den Vorstand an Arbeitsgruppen delegiert werden. Für die Betreuung der Hütte ist eine Hüttenverwaltung eingesetzt.
3.3 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet jährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung mit den Traktanden sind vorgängig bekanntzugeben.
Den Vorsitz führt das Präsidium, oder, bei Verhinderung, ein durch den Vorstand bestimmtes Mitglied.
Über die GV wird ein Protokoll geführt.
Vereinsmitglieder können bis zwei Wochen vor der GV Anträge schriftlich einbringen.
Abstimmungen sind nur zu traktandierten Geschäften möglich.
Die Traktandenliste umfasst folgende Punkte:
Anwesende Mitglieder haben eine Stimme, Stellvertretungen sind nicht möglich. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidium.
Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Familien mit anwesenden Mitgliedern, jedoch maximal zwei.
3.4 Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innert zwei Monaten nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
3.5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahlen sind zulässig.
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein können zu zweien geleistet werden.
3.6 Revision
Die GV wählt ein bis zwei Mitglieder der Revision. Diese prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahlen sind zulässig.
4.1 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4.2 Einnahmen/Ausgaben
Die Einnahmen des Vereins sind:
Der Vorstand tätigt Ausgaben im Rahmen der regulären Jahresrechnung. Für dringliche und unvorhergesehene Geschäfte ausserhalb der Jahresrechnung kann der Vorstand Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme tätigen.
4.3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder sind von der persönlichen Haftbarkeit ausgeschlossen.
4.4 Versicherung
Mitglieder des Vereins und beauftragte Helferinnen und Helfer sind bei den statutengemässen Vereinstätigkeiten durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung von BirdLife Schweiz versichert.
5.1 Statuten
Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
5.2 Auflösung des Vereins
Für eine Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder an der GV erforderlich. Die vorhandenen Mittel fallen an BirdLife Aargau und die Hütte an die Ortsbürgergemeinde. Die Akten sind der Stadt Brugg zur Aufbewahrung im Stadtarchiv zu übergeben.
Beim Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist die Verwendung der vorhandenen Mittel gemeinsam zu vereinbaren.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Februar 2024 genehmigt. (PDF-Version)