Statuten

  1. Name, Zweck und Aufgaben
  2. 1.1   Name

    Unter dem Namen BirdLife Brugg besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 5200 Brugg.

    1.2   Zugehörigkeit

    BirdLife Brugg ist eine lokale Sektion der Verbände BirdLife Aargau und BirdLife Schweiz.

    1.3   Zweck

    BirdLife Brugg bezweckt den Schutz, die Pflege und Verbesserung der natürlichen Lebensgrund­lagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, speziell der Vogelwelt. Der Verein fördert die Bio­diversität und die ökologischen Infrastrukturen in der Gemeinde Brugg und ihrer Umgebung.

    1.4   Aufgaben

    Zur Erreichung des Zwecks nimmt BirdLife Brugg folgende Aufgaben wahr:

    • Schaffung und Unterhalt von naturnahen Lebensräumen,
    • Beobachtung und Erfassung (Monitoring) von Arten,
    • Förderung des Umwelt- und Veranwortungsbewusstseins in der Bevölkerung,
    • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit durch Exkursionen, Vorträge, Ausstellungen und Anlässe,
    • Vertretung der Interessen des Naturschutzes bei Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,
    • Unterstützung und Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichartigen Zielen sowie Behörden,
    • bei ausgeglichene Vereinsfinanzen.

  3. Mitgliedschaft
  4. 2.1   Mitglieder

    BirdLife Brugg besteht aus Einzelmitgliedern, Familienmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
    Wer sich für den Verein in besonderer Art verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden und ist vom Jahresbeitrag befreit.

    2.2   Aufnahme

    Der Beitritt zum Verein steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die gewillt ist, die Anliegen des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand.

    2.3   Austritt

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags oder Austritt. Austrittsbegehren können auf Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen und müssen schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

    Wer den Statuten oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid an die General­versammlung weiterziehen.

    2.4   Datenverwendung

    Die für die Mitgliederverwaltung benötigten Daten bleiben intern und werden nicht an Dritte weitergegeben. Nur der Vorstand hat darauf Zugriff.
    Die Mitgliederadressen können an die Dachverbände zur Ausübung ihrer Funktionen weitergegeben werden.
    Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.

  5. Organisation
  6. 3.1   Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    • die Generalversammlung
    • der Vorstand
    • die Rechnungsrevision

    3.2   Spezielle Funktionen

    Einzelne definierte Aufgaben können durch den Vorstand an Arbeitsgruppen delegiert werden. Für die Betreuung der Hütte ist eine Hüttenverwaltung eingesetzt.

    3.3   Generalversammlung (GV)

    Die ordentliche GV findet jährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung mit den Traktanden sind vorgängig bekanntzugeben.
    Den Vorsitz führt das Präsidium, oder, bei Verhinderung, ein durch den Vorstand bestimmtes Mitglied.
    Über die GV wird ein Protokoll geführt.

    Vereinsmitglieder können bis zwei Wochen vor der GV Anträge schriftlich einbringen.

    Abstimmungen sind nur zu traktandierten Geschäften möglich.

    Die Traktandenliste umfasst folgende Punkte:

    • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
    • Abnahme des Jahresberichts
    • Abnahme der Jahresrechnung
    • Genehmigung des Jahresprogramms
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
    • Wahl des Vorstands, des Präsidiums und der Revision
    • Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
    • Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.

    Anwesende Mitglieder haben eine Stimme, Stellvertretungen sind nicht möglich. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidium.
    Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Familien mit anwesenden Mitgliedern, jedoch maximal zwei.

    3.4   Ausserordentliche GV

    Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innert zwei Monaten nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

    3.5   Vorstand

    Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahlen sind zulässig.

    Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein können zu zweien geleistet werden.

    3.6   Revision

    Die GV wählt ein bis zwei Mitglieder der Revision. Diese prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahlen sind zulässig.

  7. Finanzen
  8. 4.1   Vereinsjahr

    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    4.2   Einnahmen/Ausgaben

    Die Einnahmen des Vereins sind:

    • Mitgliederbeiträge
    • Freiwillige Zuwendungen und Sponsoring
    • Beiträge von amtlichen Organen oder Verbänden
    • Benutzungsgebühren für die Vogelschutz-Hütte
    • Erträge aus Dienstleistungen (Exkursionen, Vorträge, Anlässe, Einsätze)
    • Sonstige Einnahmen

    Der Vorstand tätigt Ausgaben im Rahmen der regulären Jahresrechnung. Für dringliche und unvorhergesehene Geschäfte ausserhalb der Jahresrechnung kann der Vorstand Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme tätigen.

    4.3   Haftung

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder sind von der persönlichen Haftbarkeit ausgeschlossen.

    4.4   Versicherung

    Mitglieder des Vereins und beauftragte Helferinnen und Helfer sind bei den statutengemässen Vereinstätigkeiten durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung von BirdLife Schweiz versichert.

  9. Schlussbestimmungen
  10. 5.1   Statuten

    Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

    5.2   Auflösung des Vereins

    Für eine Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereins­mitglieder an der GV erforderlich. Die vorhandenen Mittel fallen an BirdLife Aargau und die Hütte an die Ortsbürgergemeinde. Die Akten sind der Stadt Brugg zur Aufbewahrung im Stadtarchiv zu übergeben.
    Beim Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist die Verwendung der vorhandenen Mittel gemeinsam zu vereinbaren.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Februar 2024 genehmigt. (PDF-Version)